Pflanzenschutz-Sachkundenachweis

Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau ist in Österreich „Sachkunde“ erforderlich. Diese kann durch Nachweis einer Ausbildung oder einen Grundkurs „Sachkunde im Pflanzenschutz“ nachgewiesen werden. Die Umsetzung von EU-Vorgaben (RL 2009/128 EG) macht es nunmehr erforderlich beim Kauf und der Verwendung (Anwenden und Ausbringen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliches Befördern usw.) von Pflanzenschutzmitteln die Sachkunde durch ein eigenes Dokument, den sogenannten Pflanzenschutz-Sachkundeausweis nachzuweisen. In Zukunft dürfen nur mehr Inhaber eines solchen Ausweises Pflanzenschutzmittel kaufen und verwenden.

Jeder der PSM kauft und abholt

Käufer ist jedenfalls jene Person, auf die die Rechnung ausgestellt ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit den Kauf und die Verwendung mittels einer Vollmacht an eine Person, die über einen Sachkundeausweis verfügt, auszulagern. In diesem Fall muss der Betriebsführer über keinen Sachkundeausweis verfügen. Er/Sie darf die Pflanzenschutzmittel dann aber weder verwenden noch lagern. Die Vollmacht ermöglicht es, dass die Rechnung auch auf den Auftraggeber ausgestellt wird. Die Beantragung eines „Sachkundeausweises“ ist jedem, der auf eigene Rechnung und Risiko einen Betrieb führt auch dann dringend zu empfehlen, wenn Lagerung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Dritte auslagert wird. Auch in diesem Fall müssen Aufzeichnungen geführt werden und der Betriebsführer ist dafür verantwortlich, welche Pflanzenschutzmittel wie, wann und wo auf seinen Flächen ausgebracht werden.

Jeder der PSM verwendet

Verwenden heißt: lagern, anrichten, ausbringen, hantieren, Restmengen entsorgen, etc. Tun dies mehrere Personen am Betrieb, muss jeder dieser Verwender sachkundig sein. Bei gemeinsamer Betriebsführung (Ehegemeinschaft, Personengemeinschaft,..)

Müssen alle Personen einen Ausweis beantragen oder reicht jeweils eine Person?

Für den Kauf reicht aus, wenn einer den Ausweis hat. Für die Verwendung braucht ihn jeder der verwendet. Bsp: Mann/Frau führen den Betrieb gemeinsam. Nur der Mann verrichtet Pflanzenschutzarbeit. In diesem Fall braucht nur der Mann den Ausweis!

Wie lange ist der Ausweis gültig?

Bei Antragstellung bis 25. November 2015 gilt der Ausweis unabhängig vom Antragsdatum bis Ende 2021. Bei erstmaliger Antragstellung ab 26. November 2015 beträgt die Gültigkeit 6 Jahre ab Antragsdatum. Vor Ablauf muss ein neuer Antrag gestellt werden. Dazu muss innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von 5 Stunden nachgewiesen werden.

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